E-Trike: Kostenübernahme durch Krankenkasse (Technik)

Michael27, (vor 2963 Tagen)

Hallo,

heute kam bei mir der ablehnende Bescheid meiner (privaten) Krankenversicherung nach Einreichung von Verordnung und Rechnung zu meinem Elektro-Dreirad (E-Trike) "Easy Rider" von van Raam ( https://www.vanraam.com/de-de/unsere-fahrrader/dreirader/dreirader-fur-erwachsene/easy-... )

Die beiden Gegenargumente sind:
Das E-Trike ist - trotz Hilfsmittelnummer - nicht Bestandteil der erschöpfenden Hilfsmittel-Liste der Versicherung.
Da ich das bereits wusste, habe ich mich auf das Urteil des LSG Hessen 311/08 gestützt (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Hessen&Datum=17....).
Dieses sagt im wesentlichen, dass das E-Trike im vorliegenden Fall nötig war, um einer zunehmenden Behinderung (konkret: Verlust der Gehfähigkeit) vorzubeugen.
Meine PKV schreibt nun, das Sozialgesetzbuch finde keine Anwendung bei den privaten Krankenkassen.

Ich habe recherchiert:
Leider stimmen beide Argumente.
Erschöpfende Hilfsmittel-Kataloge ("was nicht drinsteht, wird nicht bezahlt/erstattet" ) sind zulässig. Auch medizinisch Notwendiges muss nicht bezahlt werden, wenn es nicht im Hilfsmittel-Katalog steht.
Dazu gibt es z.B. folgendes Urteil (und mehrere gleichlautende):
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Hessen&Datum=17....
Das Sozialgesetzbuch V gilt nicht für private Krankenversicherungen.
Ich bin also mit meiner PKV schlechter dran als mit der GKV.

Als Ausweg bleibt wohl nur, sich an den Sozialhilfe-Träger zu wenden (klingt verrückt, nicht wahr ?). Über die Sozialhilfe ist es - einkommens- und vermögens-unabhängig - als PKV-Versicherter offensichtlich möglich, dieselben Hilfsmittel-Leistungen wie von der GKV erstattet zu bekommen (z.B. http://www.rbm-rechtsberatung.de/wp-content/uploads/2010/09/Durch-Gesetzesl.-zum-Hilfsm... )

Weiß jemand mehr oder hat andere Vorschläge ?

Michael

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