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medizinisches Cannabis im Strassenverkehr (Allgemeines)

naseweis ⌂ @, in meinem Paradies, Dienstag, 27.12.2022, 12:14 (vor 480 Tagen)

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@gno hat mir warnend ein Gerichtsurteil zugeschickt:

Fahrerlaubnisentziehung bei regelmäßigem Cannabiskonsum

Bei na­he­zu täg­li­chem Kon­sum von Can­na­bis ist re­gel­mä­ßig von feh­len­der Fahr­eig­nung aus­zu­ge­hen. In einem sol­chen Fall sei der Füh­rer­schein zwin­gend zu ent­zie­hen, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Tier mit Eil­be­schluss vom 02.11.2022. Eine dem ent­ge­gen­ste­hen­de Wie­der­erlan­gung der Fahr­eig­nung komme erst bei Nach­weis einer min­des­tens ein­jäh­ri­gen Be­täu­bungs­mit­tel­ab­sti­nenz in Be­tracht.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-trier-fahrerlaubnisentziehung-bei-r...

Ich sehe da für Menschen mit bestimmungsgemässer Verwendung von medizinischem Cannabis kein Problem.
Ich verlinke ich hier noch mal die kleine Anfrage an die Bundesregierung und markiere relevante Aussagen im Text.
Die ganze Anfrage ist hier zu lesen


V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g

Cannabispatientinnen und -patienten werden hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr genauso behandelt wie andere Patienten, die unter einer Dauermedikation stehen bzw. die ein psychoaktives Arzneimittel verordnet bekommen haben.
Grundsätzlich dürfen Patientinnen und Patienten am Straßenverkehr teilnehmen, soweit sie auf Grund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, d. h. sie müssen in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei gilt die gleiche Rechtslage wie bei anderen Medikationen, wie zum Beispiel bei Opioid-Verschreibungen. Bei einem Verstoß droht eine Strafbarkeit nach § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Den Cannabispatientinnen und -patienten droht keine Sanktionierung gemäß § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB droht Cannabispatientinnen und -patienten sowie Konsumenten außerhalb einer medizinischen Indikation in gleicher Weise, wenn sie auf Grund der Wirkung des Cannabis (auch bei jeder anderen Medikation) nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug (Fahrrad oder Kraftfahrzeug) sicher zu führen. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn wegen der Wirkung des Cannabis Ausfallerscheinungen vorhanden sind, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann insbesondere in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln vorliegen, abhängig von Krankheitsbild und Therapie (Dosis, Therapiephase, Grunderkrankung, andere Arzneimittel).

Hinsichtlich der Sanktionierung ist der wesentliche Unterschied die Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des § 24a Absatz 2 StVG. Bei Cannabis als Arzneimittel gilt die Ausnahmeklausel des § 24a Absatz 2 Satz 3 StVG.
Zweck dieser Regelung ist, dass insbesondere durch die Medikation die grundsätzliche Fahrtüchtigkeit erst wieder hergestellt wird.
Die Wirkung der Substanzen als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung unterscheidet sich deutlich von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum.
Während ein Drogenkonsument eine Substanz zu sich nimmt, um berauscht zu sein, nimmt ein Patient eine Substanz zu sich, um seinem Leiden entgegen zu wirken.

Wichtig ist insbesondere, dass Patientinnen und Patienten anders als Drogenkonsumenten über eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit verfügen (Compliance).

Sie verhalten sich eher regelkonform und sind achtsam im Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen.
Bei Personen, die Cannabis außerhalb einer medizinischen Indikation konsumieren, wird durch die Einnahme die Fahrtüchtigkeit nicht hergestellt, sondern beeinträchtigt. Diese Personen dürfen nur fahren, wenn Cannabis nicht mehr im Blut nachgewiesen werden kann.

Der ausführliche Text der Anfrage

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das Geheimnis der Medizin besteht darin,
den Patienten abzulenken,
während die Natur sich selber hilft (Voltaire)

Sisyphos hatte es auch nicht leicht

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